Förderungen – Allgemeine Informationen
Allgemeine Informationen zur Förderung der 24 Stunden Betreuung (alle Bundesländer):
- Was bedeutet Förderung und welche Zuschüsse und Beihilfen gibt es?
Das Sozialministerium bzw. das Bundesland Niederösterreich haben ein Förderungsmodell entwickelt mit denen Leistungen an pflegebedürftige Personen oder deren Angehörige aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gewährt werden können. Dadurch soll eine teilweise Kostenübernahme der 24 Stunden Pflege gewährleistet werden.
Die Förderung der Beschäftigung einer selbständig tätigen Betreuungskraft beträgt € 800,00 pro Monat, wenn sie mindestens 28 Tage am Stück von ihr betreut werden.
Voraussetzungen für eine Förderung
Für den zu Pflegenden:
Der Bedarf einer 24 Stunden Betreuung muss gegeben sein.
Pflegestufe:
Ein Zuschuss kann erst ab Pflegestufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz gewährt werden (Ausnahme: Das Bundesand Niederösterreich fördert auch die Pflegestufen 1 und 2 bei einem vorhandenen Demenzgutachten)
Einkommensgrenze:
Das monatliche Einkommen der pflegebedürftigen Person darf den Betrag von € 2.500 netto für die volle Förderung beziehungsweise € 3.000 netto für eine anteilsmäßige Förderung nicht übersteigen.
Die Einkommensgrenze erhöht sich um € 400 pro unterhaltsberechtigten Angehörigen bzw. um € 600 bei Angehörigen mit Behinderung.
Sonderzahlungen wie Pflegegeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe werden nicht zum Monatseinkommen hinzugerechnet.
Ein etwaiges Vermögen der zu betreuenden Person wird nicht berücksichtigt.
Für die Betreuungsperson:
Das Gewerbe der Personenbetreuung ist ein freies Gewerbe und bedarf keiner Ausbildung.
Eine Betreuungsperson, welche von unserer Agentur vermittelt wird, muss jedoch über mindestens eine der folgenden Voraussetzungen besitzen.
- eine theoretische Ausbildung, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht,
oder
- seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung)
oder
- über eine schriftliche Anordnung pflegerischer Tätigkeiten besitzt, die von einer unseren Diplompflegepersonen übertragen wurde.
Diese delegierten Tätigkeiten werden von uns in der Regel monatlich, jedoch mindestens einmal im Quartal durch eine Pflegevisite einer diplomierten- Pflegefachkraft überwacht und dokumentiert.
Die elektronisch-digital unterstützte Pflegevisite kann Ihnen auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt werden.
Für weitere Informationen über die Voraussetzungen verweisen wir auf https://www.sozialministeriumservice.at/site/Finanzielles/Pflegeunterstuetzungen/24_Stunden_Betreuung/
- Erweiterte Förderungen für Personen mit Hauptwohnsitz Niederösterreich
In Niederösterreich wird im Bedarfsfall die Förderung bereits ab Pflegegeldstufe 1 gewährt, wenn eine dementielle Erkrankung nachgewiesen werden kann. Dafür ist entweder ein fachärztliches Gutachten oder das detaillierte Pflegegeldgutachten erforderlich.
Nähere Informationen finden sie hier: http://www.noe.gv.at/noe/Pflege/NOe_Modell_zur_24-Stunden-Betreuung.html
- Erweiterte Förderungen für Personen mit Hauptwohnsitz Burgenland
Das Land Burgenland erhöht im Bedarfsfall die monatliche Förderung von € 550 auf bis zu € 800 in Sonderfällen.
Nähere Informationen finden sie hier: https://www.burgenland.at/themen/pflege/24-stunden-betreuung/zusaetzliche-landesfoerderung-fuer-die-24-stunden-betreuung/