Betreuung vs. Pflege

1 . PersonenbetreuerInnen dürfen folgende einfache Betreuungstätigkeiten durchführen:

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: einkaufen, kochen, Reinigungstätigkeiten, Durchführung von Hausarbeiten und Botengängen, Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, Betreuung von Pflanzen und Tieren, Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) etc…
  • Unterstützung bei der Lebensführung: Gestaltung des Tagesablaufs, Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen.
  • Gesellschafterfunktion: Gesellschaft leisten, Führen von Konversationen, Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte, Begleitung bei diversen Aktivitäten.
  • Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über die getätigten Ausgaben für die betreute Person.

PersonenbetreuerInnen brauchen hierfür keine spezifische Ausbildung

2. Sofern keine medizinischen bzw. pflegerischen Gründe dagegensprechen, dürfen PersonenbetreuerInnen auch die folgenden Tätigkeiten durchführen:

  • Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme,
  • Unterstützung bei der Körperpflege,
  • Unterstützung beim An- und Auskleiden,
  • Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl,
  • Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen.

PersonenbetreuerInnen brauchen hierfür eine Ausbildung adäquat zu jener der Heimhilfe

WICHTIG: Ob pflegerische Gründe gegen die Ausübung dieser Tätigkeiten sprechen, sollten Sie mit einer diplomierten Pflegefachkraft klären.
Gibt es pflegerische Gründe, die gegen eine eigenständige Ausübung bestimmter Tätigkeiten durch Personenbetreuer sprechen, müssen diese von einer Ärztin/einem Arzt oder von einer diplomierten Pflegefachkraft delegiert / übertragen werden.

3. Folgende Tätigkeiten dürfen PersonenbetreuerInnen nicht tun, außer die Tätigkeiten wurde Ihnen von einer diplomierten Pflegefachkraft bzw. einer Ärztin/einem Arzt delegiert/übertragen:

  • Sämtliche pflegerische Tätigkeiten,
  • Verabreichung von Medikamenten,
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
  • Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
  • einfache Licht- und Wärmeanwendungen sowie
  • weitere einzelne ärztliche Tätigkeiten, sofern diese einen zu den in den genannten Tätigkeiten vergleichbaren Schwierigkeitsgrad oder vergleichbare Anforderungen aufweisen.

PersonenbetreuerInnen brauchen hierfür eine schriftliche Anordnung pflegerischer Tätigkeiten (Delegation) durch eine Diplompflegefachkraft.